Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
SGB XII§ 131 Übergangsregelung aus Anlass des Wohngeld-Plus-Gesetzes
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/131#abs-1 (1) Abweichend von § 2 sind Leistungsberechtigte für am 31. Dezember 2022 laufende Bewilligungszeiträume oder Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. Januar 2023 bis 30. Juni 2023 beginnen, nicht verpflichtet, Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz in Anspruch zu nehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/131#abs-2 (2) § 95 Satz 1 findet in den Fällen nach Absatz 1 keine Anwendung.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 131 SGB XII →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.12.2022 Ausfertigung
§ 131 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2022 (BGBl. I 2160)
BGBl. 2022 I S. 2160
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20.12.2012 Ausfertigung
§ 131 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I 2783)
BGBl. 2012 I S. 2783
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24.03.2011 Ausfertigung
§ 131 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I 453)
BGBl. 2011 I S. 453
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.